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SearchGuard, nicht CopyrightGuard: Warum Google seine DMCA-Klage gegen SerpApi verlor, und was das für Ihre SEO-Tools bedeutet
SEO-GEO-Onlinemarketing-News
Ralf ZmölnigJuli 2026

SearchGuard, nicht CopyrightGuard: Warum Google seine DMCA-Klage gegen SerpApi verlor, und was das für Ihre SEO-Tools bedeutet

Das Auslesen öffentlich sichtbarer Suchergebnisse lässt sich nicht per Urheberrecht verbieten, jedenfalls nicht mit einer Anti-Bot-Schicht wie SearchGuard.

Als SerpApis Anwälte im Februar ihren Antrag auf Klageabweisung einreichten, brachten sie den Kern des Streits in einen einzigen Satz: Das System heiße „SearchGuard“, nicht „CopyrightGuard“. Fünf Monate später hat ein Bundesgericht in Kalifornien genau dieser Lesart gefolgt. Am 20. Juli 2026 wies Yvonne Gonzalez Rogers, Chief Judge am United States District Court for the Northern District of California, sämtliche Ansprüche in Googles Urheberrechtsklage gegen den Suchdaten-Anbieter SerpApi ab. Ein Urteil, das juristisch klingt, aber die Infrastruktur unter vielen unserer täglichen Werkzeuge betrifft.

Wir ordnen das aus der Agenturpraxis ein: Was wurde entschieden, warum, und was folgt daraus für Rank-Tracking, Keyword-Recherche und Wettbewerbsanalyse.

Worum es ging

Google hatte am 19. Dezember 2025 Klage eingereicht und zwei Ansprüche nach Section 1201 des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) geltend gemacht. Der erste Anspruch (17 U.S.C. § 1201(a)(1)(A)) zielte darauf, dass SerpApi eine Google-Schutzmaßnahme namens SearchGuard umgangen habe, um an Suchergebnisse zu gelangen. Der zweite (17 U.S.C. § 1201(a)(2)) richtete sich gegen das Angebot eines Dienstes, dessen Zweck genau diese Umgehung sei.

SearchGuard selbst hatte Google im Januar 2025 eingeführt: eine Anti-Bot-Maßnahme, die Anfragen aus unbekannten Quellen eine JavaScript-„Challenge“ schickt. Der Browser eines menschlichen Nutzers löst diese Aufgabe unbemerkt, automatisierte Massenabfragen scheitern in der Regel und werden abgewiesen. Google trug vor, SerpApi habe diesen Schutz umgangen, indem der Dienst automatisierte Abfragen wie menschliche aussehen lasse und eine einmal legitim gelöste Challenge an weitere Browser weiterreiche, die selbst nie eine gelöst hätten.

Der wirtschaftliche Hebel dahinter war beträchtlich: Google forderte den gesetzlichen Schadenersatz von 200 bis 2.500 US-Dollar pro einzelnem Umgehungsakt. Bei dem Abfragevolumen, das SerpApi bewegt, hätte das eine Haftung weit oberhalb des Jahresumsatzes des Unternehmens bedeutet. Google bezifferte den Anstieg des Anfragevolumens auf bis zu 25.000 Prozent über zwei Jahre.

Was das Gericht entschieden hat

Das Gericht gab dem Abweisungsantrag statt, und zwar auf zwei getrennten Spuren.

Für den Regelfall, in dem SearchGuard den Zugriff auf Suchergebnisse ohne jeglichen urheberrechtlich geschützten Inhalt kontrolliert, wies die Richterin beide Ansprüche endgültig ab, ohne Möglichkeit zur Nachbesserung. Eine Änderung der Klage wäre zwecklos, weil die Ansprüche schon aus Rechtsgründen scheitern. Das betrifft die typische Ergebnisseite: eine geordnete Sammlung von Links und Texten, zusammengetragen aus dem offenen Web.

Für den engeren Fall, in dem ein Ergebnis einen geschützten Bestandteil innerhalb eines Knowledge Panels enthält, etwa ein lizenziertes Bild, wies das Gericht die Ansprüche ebenfalls ab, ließ Google jedoch eine schmale Tür offen: eine Nachbesserung innerhalb von 21 Tagen. Zusätzlich setzte das Gericht die Beweiserhebung aus, bis über eine etwaige geänderte Klage entschieden ist.

Dieser Zuschnitt ist entscheidend. Den Teil, den Google nicht neu einreichen kann, deckt den Alltag ab. Den Teil, den Google neu versuchen darf, beschränkt sich auf die Ausnahme, dass ein lizenziertes Bild zufällig in einem Knowledge Panel sitzt.

Warum SearchGuard am Urheberrecht scheiterte

Im Kern steht ein Missverhältnis zwischen dem, was SearchGuard tut, und dem, was der DMCA schützt. Für beide Ansprüche musste Google darlegen, dass SearchGuard „effektiv den Zugang zu einem nach diesem Titel geschützten Werk kontrolliert“, also zu einem nach dem Copyright Act geschützten Werk. Genau daran scheiterte Googles eigener Vortrag.

Google beschrieb seine Suchergebnisse selbst als Zusammenstellungen öffentlich verfügbarer Informationen, gesammelt aus dem Internet und nach Relevanz geordnet. Diese Ergebnisse seien „oft“ von einem Knowledge Panel begleitet, das „möglicherweise urheberrechtlich geschützten Inhalt enthält“. Nicht immer vorhanden, und wenn vorhanden, nicht immer geschützt. Das Gericht las das als Eingeständnis: Suchergebnisse sind eine Mischung, ein Teil mit geschütztem Inhalt, ein Teil ohne. Und wo kein geschütztes Werk vorliegt, kann eine Schutzmaßnahme auch kein geschütztes Werk kontrollieren.

Ein zweiter, eigenständiger Mangel erledigte die verbleibenden Ansprüche. Section 1201(a)(3)(B) verlangt, dass eine Schutzmaßnahme „mit der Befugnis des Urheberrechtsinhabers“ arbeitet. Google trug jedoch keine Tatsachen vor, die belegen, dass SearchGuard die geschützten Bilder in einem Knowledge Panel mit Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber schützt. Unter Verweis auf die Blizzard-Entscheidung des Ninth Circuit hielt die Richterin fest: Eine wirksame Zugangskontrolle muss vom Rechteinhaber oder mit dessen Befugnis eingerichtet sein. Googles Argument, seine Lizenzen zur Anzeige der Bilder implizierten diese Befugnis, überzeugte nicht, weil Google keine Fakten zu den Lizenzbedingungen vortrug.

Was das Gericht ausdrücklich nicht entschieden hat

Für die evidenzbasierte Einordnung ist wichtig, wo Google nicht verlor. Das Gericht wies mehrere weitere Argumente von SerpApi zurück.

Die Ansprüche scheiterten nicht an der Klagebefugnis. Der DMCA sei in seinem Schutzbereich nicht auf Inhaber und exklusive Lizenznehmer beschränkt; das Gesetz erlaube „jeder durch einen Verstoß geschädigten Person“ die Klage. Die Ansprüche scheiterten auch nicht daran, dass keine Umgehung vorgelegen hätte. Das Gericht sah eine Umgehung hinreichend vorgetragen. Und es wies SerpApis Auffassung zurück, ein Anspruch nach § 1201(a)(2) setze voraus, dass der Beklagte die Umgehungstechnik „verkauft“; das Herstellen oder Bereitstellen eines solchen Dienstes genüge.

Mit anderen Worten: Google verlor an den Anforderungen „geschütztes Werk“ und „Befugnis des Rechteinhabers“, nicht an der Frage, wer klagen darf oder ob überhaupt gescrapt wurde. Das ist die Art von Präzision, die zählt, wenn man abschätzen will, wie belastbar ein Urteil über den Einzelfall hinaus ist.

Warum das für Ihr Marketing zählt

Der Einsatz für die Marketing-Praxis läuft durch den Maschinenraum der Suchmessung. SerpApi und vergleichbare Anbieter sitzen auf der Infrastruktur-Ebene unter vielen Werkzeugen, mit denen Fachleute täglich arbeiten: Keyword-Recherche, Rank-Tracking, Paid-Search-Intelligence, SERP-Monitoring. Für uns ist das kein abstraktes Risiko: Als SEO-Agentur in München messen wir organische Sichtbarkeit über genau solche Datenquellen, und die bezahlte Seite, die unsere SEA- und Google-Ads-Agentur verantwortet, stützt sich auf dieselbe Infrastruktur. Hätte Google Erfolg gehabt und SearchGuard als urheberrechtliche Zugangskontrolle umdefiniert, wäre das Auslesen einer Ergebnisseite juristisch näher an das Knacken einer DVD-Verschlüsselung gerückt, unabhängig davon, ob ein menschlicher Besucher dieselbe Seite frei zu sehen bekommt.

Diese Aussicht trifft auf ein Jahr, in dem der Datenzugang ohnehin enger geworden ist. Im September 2025 entfernte Google den Parameter num=100, mit dem Tools bis dahin 100 organische Ergebnisse in einer einzigen Anfrage abrufen konnten; seither braucht es zehn Anfragen, wo eine genügte. Semrush bestätigte eine branchenweite operative Belastung und einen zehnfach höheren Aufwand für vollständige Ergebnisanalysen. Als DataForSEO einen Workaround baute, der die Kosten um 80 Prozent senkte, erkannte und blockierte Google ihn binnen fünf Tagen. Auch SerpApis eigene Light Fast API beschränkte Google Ende September 2025 auf drei organische Ergebnisse. Parallel wird die Messbarkeit von Sichtbarkeit selbst zum Streitpunkt: Wir haben beschrieben, wie Google seine AI Overviews zur Blackbox macht, während Microsoft die KI-Zitierung messbar hält.

Der SerpApi-Prozess ist zudem nur ein Faden in einem größeren Knäuel. Reddit verklagte am 22. Oktober 2025 SerpApi, Oxylabs, AWMProxy und Perplexity AI vor dem Southern District of New York und berief sich dabei ebenfalls auf SearchGuard als Kontrolle, die die Beklagten umgangen hätten. SerpApi hat auch dort einen Abweisungsantrag gestellt. Das Urteil im Google-Verfahren liefert nun die erste ausführlich begründete Entscheidung zu der Frage, ob eine Anti-Bot-Schicht über öffentlichen Suchergebnissen die Urheberrechtsschwelle des DMCA überhaupt erreicht. Die Antwort für den Regelfall lautet: nein.

Was belegt ist und was noch offen ist

Unsere Maxime: Wissen statt Glauben, also trennen wir sauber.

Belegt ist: Ein Bundesgericht hat alle Ansprüche abgewiesen. Der Regelfall, die Ergebnisseite ohne geschützten Inhalt, ist endgültig erledigt. Das Urteil betrifft die USA und die konkrete Ausgestaltung von SearchGuard und Googles Vortrag, nicht jede denkbare Anti-Scraping-Maßnahme weltweit.

Offen ist: Google hat 21 Tage, um eine geänderte Klage einzureichen, eng begrenzt auf die Knowledge-Panel-Theorie, und nur, wenn das Unternehmen die vom Gericht vermissten Tatsachen zu Rechteinhaberschaft und Befugnis vortragen kann. Ob Google nachbessert und ob ein verengter Anspruch einen zweiten Abweisungsantrag übersteht, entscheidet, wie viel vom Streit lebendig bleibt. Für heute gilt: Wer seine Rankings misst, sieht sich durch diese Entscheidung keiner neuen urheberrechtlichen Hürde gegenüber.

Diese Unterscheidung zwischen gesicherter Tatsache und offener Entwicklung ist kein juristisches Kleingedrucktes, sondern die Grundlage jeder belastbaren Prognose. Genau so arbeiten wir auch in Kundenprojekten: Wir bauen Strategien nicht auf Schlagzeilen und AI-SEO-Berater-YouNameIt-Hypethemen, sondern auf dem, was sich belegen lässt.

Fazit: gute Nachricht, aber nicht das letzte Wort

Für die tägliche Arbeit lässt sich das Urteil auf einen Satz bringen: Das Auslesen öffentlich sichtbarer Suchergebnisse lässt sich nicht per Urheberrecht verbieten, jedenfalls nicht mit einer Anti-Bot-Schicht wie SearchGuard. Das ist eine gute Nachricht für alle, die auf Rank-Tracking, Sichtbarkeitsmessung und Wettbewerbsdaten angewiesen sind.

So richtig feiern werdem wir das aktuell wohl trotzdem nicht, dafür ist zu wenig endgültig entschieden. Google kann bei den Knowledge-Panel-Inhalten nachlegen, und an anderen Stellen wird der Zugang zu Suchdaten ohnehin enger. Unter dem Strich bleibt es aber ein Fortschritt in einem Jahr, in dem für Tool-Anbieter selten etwas leichter wurde. #dontbeevil #googlemonoply

Was das konkret für Ihr Setup bedeutet, hängt davon ab, welche Tools und Datenquellen Sie einsetzen. Wenn Sie das einordnen wollen, melden Sie sich; wir sehen uns Ihr Rank-Tracking und Ihre GEO-Sichtbarkeit, die Google inzwischen in der Search Console ausweist, gemeinsam an.


Quellen

ROCKITdigital - Ralf Zmölnig
Ralf Zmölnig
CEO ROCKITdigital GmbH

CEO & Vollblut-Digitalmarketingstratege, strategisch und Performanceorientiert bei ROCKITdigital GmbH

Seit 11/2000 rockt das Team von ROCKITdigital und Ralf Zmölnig das (digitale) Marketing

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